Satzung des Initiative Plastich e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Initiative ”Plastich“. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt der Verein den Zusatz ”e.V.“.

  2. Der Sitz des Vereins ist in Hamburg.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ § 52 der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist in der untenstehenden Tabelle zusammengefasst (vgl. AO § 52 i.d.F. 21.12.2020).

Der Satzungszweck ist:

  • “die Förderung des Naturschutzes und […] des Umweltschutzes […]”

Der Satzungszweck wird umgesetzt:

  • durch die aktive Beseitigung von Umweltverschmutzungen, wilden Abfällen und sonstigen vom Menschen verursachten Umweltbelastungen in der Naturwelt.
  • durch aufklärerische Vermittlungsarbeit zur Prävention von Umweltverschmutzungen.
  • durch kooperative Zusammenarbeit mit anderen umweltorientierten und gemeinnützigen Organisationen und/oder der Industrie mit dem Ziel der Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten für das globale Problem der Umweltverschmutzung.
  • durch Dialogbildung beispielsweise mit Politik, Vertrieb und Industrie, zum Beispiel durch Kommunikation von Bedürfnissen hinsichtlich des Schutzes vor Beschädigungen der Umwelt und Gesundheit.
  • durch Vertretung einer kritischen Haltung, beispielsweise durch das Leisten von investigativer Medien- und Pressearbeit.
  • durch kunstaktivistische Aktionen, die zum Beispiel der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Umweltverschmutzung oder Naturschutz dienen.
b. “die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe”
  • durch aktive Mitgestaltung und Förderung der Umweltbildung.
  • durch niedrigschwellige Aufklärungsarbeit mit Zugang für Menschen aller Zielgruppen.
  • durch Veröffentlichung von Informationen mit dem Ziel der Abfallvermeidung und des Umweltschutzes.
  • durch Aufklärungsarbeit zu den Auswirkungen von Konsum und Konsumentscheidungen auf die globale Umweltbelastung durch Kunststoffe und andere nicht oder schwer recyclebare Stoffe.
  • durch die Arbeit mit künstlerischen Mitteln und die kreative Umsetzung von Umweltbildung und Umweltpädagogik, zum Beispiel durch inklusive Begleitung bei der Umsetzung eines umweltgerechten Lebens mit sozialkünstlerischem Ansatz.
c. “die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger […] Zwecke”
  • durch Aufruf zu gemeinschaftlichen Aufräum- und Putzaktionen im öffentlichen Raum mit dem Ziel des Schutzes und der Förderung von Natur, Umwelt und Ortsbild.
  • durch partizipative Zusammenarbeit mit benachteiligten Menschengruppen mit dem Ziel ihrer Inklusion und Teilhabe an der ökologischen Wende.
*Gemeint sind Studierende. Da es sich um einen Auszug eines Gesetzestextes handelt, ist das Gendern an dieser Stelle unzulässig.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten, falls es die finanzielle Ausstattung des Vereins erlaubt. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Auch in diesem Fall muss es die Finanzausstattung des Vereins erlauben.

§4 Mitgliederbeitrag

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
  1. Die Zahlung des Jahresbeitrags kann in Quartalszahlungen aufgeteilt werden. Der gesamte Jahresbeitrag muss bis zum letzten Tag des jeweiligen Geschäftsjahrs beglichen werden.
  2. Mitglieder können in Schriftform eine Herabsetzung oder Erhöhung des Mitgliederbeitrags beim Vorstand beantragen. In Einzelfällen ist eine vollständige Befreiung vom Beitrag möglich.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet vier Wochen nach Zugang der Austrittserklärung.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliedersitzung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich erstoßen hat oder mit der Zahlung des Mitgliederbeitrags mit mehr als einem Jahr im Rückstand liegt. Vor einem solchen Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, persönlich Stellung zu nehmen und sich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme der/des Betroffenen ist in der Mitglieder- sitzung zu verlesen.
  4. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Mitgliedersitzung einmalig in Schriftform Einspruch eingereicht werden, über den die darauffolgende Mitgliedersitzung erneut entscheidet.
  5. Während des Einspruchsverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
  6. Der Jahresbeitrag für das Austrittsjahr ist gemessen an der Mitgliedschaftsdauer in diesem Jahr anteilig an den Verein zu entrichten.

§6 Organe des Vereins und Entscheidungsfindung

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliedersitzung, sowie die Mitgliederversamm- lung. Vorstandsversammlungen, Mitgliedersitzungen und Mitgliederversammlungen können je nach Bedarf in natura, online oder in hybrider Form stattfinden. Voraussetzung für jede Art der Ver- sammlung ist die Gewährleistung des Wahlrechts, der Wahlfähigkeit und des Wahlgeheimnisses. Soweit nicht anders geregelt, erfordert die Entscheidungsfindung eines Vereinsorgans die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit nicht anders geregelt, gelten Stimmenthaltungen als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Sofern eine Entscheidung nicht unter die Punkte § 7 Abs. 5., § 14 Abs. 1. oder Abs. 2. fällt, können stimmberechtigte Anwesende einen Antrag auf eine Entscheidungsfindung nach dem soziokratischen Konsensprinzip stellen, über den mit einfacher Mehrheit abgestimmt wird. Eine Abstimmung muss geheim stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die schriftliche Kommunikation innerhalb des Vereins kann per E-Mail und/oder postalisch erfolgen.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
    1. der/m ersten Vorsitzenden
    2. der/m zweiten Vorsitzenden
    3. der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
  2. Die in § 7 Abs. 1. (a)-(c) implizierten Genera der Titelbezeichnungen sind rein grammatikalischer Natur. Unabhängig davon können die entsprechenden Vorstandsorgane von Menschen jeder Geschlechterzugehörigkeit eingenommen werden, solange es sich um natürliche Personen handelt, die dem Verein als ordentliche Mitglieder angehören. Juristische Personen, die nicht natürlich sind, sind von allen Vorstandsämtern ausgeschlossen.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder ist andauern verhindert. sein Amt auszuüben, so wird durch eine außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein ersetzendes Vorstandsmitglied gewählt.
  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung seines Vorstandsamtes enthoben werden. Hierzu muss ein Antrag auf Amtsenthebung von einer beschlussfähigen Mitgliedersitzung gestellt werden. Daraufhin ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Das Amtsenthebungsverfahren muss in der Tagesordnung vermerkt sein, sodass dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit gegeben wird, eine schriftliche Stellungnahme zu verfassen. Im Rahmen der Mitgliederversammlung wird diese Stellungnahme zusammen mit dem Antrag auf Amtsenthebung verlesen. Die Entscheidung über die Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Sofern entsprechend in der Tagesordnung vermerkt, kann ein neues Vorstandsmitglied noch in derselben Mitgliederversammlung gewählt werden. Andernfalls ist eine weitere Vollversammlung einzuberufen.

§8 Aufgabenbereich des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
  2. Der Vorstand trägt Sorge für die Umsetzung des Vereinszwecks. Vorstandsmitglieder sind stimmlich gleichberechtigt mit Mitgliedern ohne Posten. Der Vorstand ist Ansprechpartner für Außenstehende.
  3. Er führt die Beschlüsse der Mitgliedersitzung und der Mitgliederversammlung aus.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Der Verein wird dabei durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
  5. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich einen ausführlichen schriftlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
  6. Für Geschäfte ab einem Geschäftswert der 500 Euro übersteigt, ist die vorherige Zustimmung der Mitgliedersitzung einzuholen.

§9 Haftung von Organmitgliedern

  1. Organmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeiten eine Vergütung erhalten, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften gegenüber dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist streitig, ob ein Organmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein die Beweislast.
  2. Sind Organmitglieder einer dritten Person zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§10 Mitgliedersitzung

  1. Die Mitgliedersitzung wird vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von sieben Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt über eine vereinsöffentliche Verkündung. In der Einladung schlägt der Vorstand eine Versammlungsform vor (in natura, online oder hybrid). Die Mitgliedersitzung findet nach Möglichkeit monatlich statt. Der Zeitraum zwischen zwei Mitgliedersitzungen kann je nach vorhandenem Besprechungspensum erhöht oder herabgesenkt werden.
  2. Der Mitgliedersitzung gehören alle anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an, die sich spätestens drei Tage vor der Mitgliedersitzung beim Vorstand angemeldet haben. Fördermitglieder können nach rechtzeitiger Anmeldung ebenfalls teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht (vgl. § 3 Abs. 1 (b)). Bei der Anmeldung können ordentliche Mitglieder eine Änderung der Versammlungsform wünschen. Der Vorstand kann auf Grundlage der Anmeldungen und der Änderungswünsche die angekündigte Versammlungsform anpassen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Anpassung durch den Vorstand bis spätestens einen Tag vor der Sitzung angekündigt wird.
  3. Zu Beginn der Versammlung wird ein*e Moderator*in sowie ein*e Protokollant*in gewählt. Das Protokoll der Versammlung ist allen Mitgliedern bis spätestens zwei Tage vor der nächsten Mitgliedersitzung zugänglich zu machen.
  4. Eine Mitgliedersitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Personen anwesend sind.
  5. In Fällen, in denen Angelegenheiten aufgrund einer fehlenden Beschlussfähigkeit nicht während der Sitzung beschlossen werden können, eine Verschiebung der Entscheidung auf die nächste Mitgliedersitzung jedoch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich ist, reicht eine schriftlich durchgeführte Abstimmung aller Vereinsmitglieder, wovon mindestens sechs Stimmen keine Enthaltungen sind. Die genaue Durchführung der schriftlichen Abstimmung legt der Vorstand fest.

§11 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Fördermitglieder dürfen zwar teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht (vgl. § 3 Abs. 1 (b)).
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen begründeten schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen. Als dringende Vereinsinteressen werden insbesondere die folgenden Punkte begriffen:
    1. Absetzung eines Vorstandsmitglieds,
    2. Neuwahl eines Vorstandsmitglieds,
    3. Satzungsänderung,
    4. Vereinsauflösung.
  3. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung. Die Frist beginnt mit der Versendung an die zuletzt dem Verein bekannt gegebenen Kontaktadressen der Mitglieder.
  4. Mit der Einladung ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen.
  5. Jedes Vereinsmitglied kann bis zu fünf Tage vor der Mitgliederversammlung die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beim Vorstand fordern. Diese TOP sind den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu machen.
  6. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung zu verlesen. Nach der Verlesung können Änderungen der Tagesordnung beantragt und zur Abstimmung gegeben werden.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens 25% der ordentlichen Vereinsmitglieder, jedoch insgesamt mindestens sechs Personen anwesend sind. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Es können Gäste zugelassen werden, welche nicht stimmberechtigt sind. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt im Vorfeld eine beschlussfähige Mitgliedersitzung.
  3. Bei online durchgeführten Abstimmungen sind im Vorfeld der Versammlung zweckmäßige Abstimmungszeichen festzulegen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand aus ordentlichen Vereinsmitgliedern. Gewählte Mitglieder müssen sich im Vorfeld aus freien Stücken der Wahl gestellt haben.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
  4. Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer*innen, die weder dem Vorstand angehören, noch Angestellte des Vereins sind, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer*innen haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins. Die Rechnungsprüfer*innen werden für einen Zeitraum von einem Jahr gewählt.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht einschließlich Jahresabschluss des Vorstands und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
  7. Die Mitgliederversammlung hat über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks sowie über eine Vereinsauflösung zu entscheiden.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über:
    1. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
    2. Beteiligung an Gesellschaften,
    3. Aufnahme von Darlehen,
    4. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
    5. Mitgliedsbeiträge,
    6. Vergütungen und pauschale Aufwandsentschädigungen.
  9. Die Mitgliederversammlung kann über alle weiteren Angelegenheiten entscheiden, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§14 Satzungsänderung

Nach § 13 Abs. 7 kann eine Satzungsänderung nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  1. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, nicht anwesende Mitglieder müssen in Schriftform zustimmen. Geben abwesende Mitglieder innerhalb von 30 Tagen nach der Mitgliederversammlung ihre Stimme nicht ab, zählt diese als Enthaltung. Jedes Mitglied kann mit einer ablehnenden Stimme die Vereins- zweckänderung verhindern. Enthaltungen gelten nicht als Ablehnung.
  2. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  3. In der Tagesordnung sind die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine Neufassung kann auf derselben Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn eine vorformulierte Fassung im Vorfeld zusammen mit der Tagesordnung an alle stimmberechtigten Mitglieder verschickt wurde. Geschieht dies nicht, muss der Beschluss über eine Neufassung auf die nächste Mitgliederversammlung verschoben werden.
  4. Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden, solange diese nicht das Wesen des Vereins betreffen. Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§15 Protokolle

Beschlüsse des Vorstands, der Mitgliedersitzung und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die jeweiligen Beschlussergebnisse und eine Teilnehmendenliste festgehalten werden. Das Protokoll ist von einem anwesenden Vorstandsmitglied und der Schriftführung zu unterschreiben. Alle Protokolle werden den Mitgliedern als digitale Datei zur Verfügung gestellt. §16 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidator*innen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes im Sinne des § 2 Abs. 2 (a).
  3. Der Vermögensübertrag bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene, positive Vereinsvermögen.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.